Öffnungszeiten  

Öffnungszeiten

Baustoffhandel Lauterhofen

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr      07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr      07.00 - 16.30 Uhr 
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Amberg

Mo bis Fr      07.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

TrendAtelier Amberg

Mo bis Fr     08.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Lauf

Mo bis Fr     07.00 - 17:00 Uhr
Samstag      08.00 - 12.00 Uhr  

Baustoffhandel Neumarkt

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr       07.00 - 12.00 / 13.00 - 17.00 Uhr
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr  

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr       07.00 - 12.00 / 13:00 - 16:30 Uhr
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Schnaittenbach

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr      07.00 - 12.00 / 13.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr  

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr      07.00 - 12.00 / 13:00 - 16:30 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Sulzbach-Rosenberg

Mo bis Fr     07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag      08.00 - 12.00 Uhr  

Baustoffhandel Weiden

Mo bis Fr    07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag     08.00 - 12.00 Uhr  

Standorte  

Standorte

Standort Amberg

Werner-von-Siemens-Str. 68
92224 Amberg

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Standort Lauf

Westendstraße 2
91207 Lauf

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Standort Lauterhofen

Zur Schanze 2
92283 Lauterhofen

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Standort Neumarkt

Amberger Straße 19
92318 Neumarkt

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Standort Schnaittenbach

Rohrweiherweg 2
92253 Schnaittenbach

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Sulzbach-Rosenberg

Krötenseestraße 2
92237 Sulzbach-Rosenberg

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Weiden

Prof.-Zintl-Straße 20
92637 Weiden

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Karriere  

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Wenn die Abnahme gar keine Abnahme ist

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Für gewöhnlich haben private Bauherren nach Fertigstellung und Abnahme ihres Bauprojekts fünf Jahre Zeit, Mängelrechte geltend zu machen.

Doch diese vom Gesetzgeber eingeräumte Gewährleistungsfrist ist nicht in jedem Fall auf fünf Jahre begrenzt. Gerade bei Reihen- oder Mehrfamilienhausprojekten versuchen Bauträger, sich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu erleichtern, indem sie damit einen selbst eingesetzten Erstverwalter beauftragen. Salopp formuliert, bestimmt und bezahlt das Bauunternehmen jemanden, der anstelle der Erwerber und künftigen Nutzer das Gemeinschaftseigentum einer WEG für mängelfrei erklärt. Die Rechtsprechung sieht eine solche Klausel folgerichtig als unwirksam an (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - VII ZR 308/12): Die „Abnahme“ ist demzufolge gar keine rechtswirksame Abnahme.

Bauherren, die von einer solchen vermeintlichen Abnahme betroffen sind, können deshalb länger als die üblichen fünf Jahre auf Herbeiführung der Mangelfreiheit bestehen. Juristisch umstritten ist allerdings, um welche Frist sich der Anspruch auf die Geltendmachung von Mängelrechten verlängert – in der Debatte geht es nicht um Monate, sondern eher um Jahre. Deshalb rät der VPB insbesondere Erwerbern von Eigentum in Reihen- oder Mehrfamilienhausprojekten, eine Schlussbegehung mit einem unabhängigen Bausachverständigen vorzunehmen. Eine fachkundige Dokumentation des abzunehmenden Bauwerks zahlt sich immer aus – spätestens im Falle einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung