Öffnungszeiten  

Öffnungszeiten

Baustoffhandel Lauterhofen

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr      07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr      07.00 - 16.30 Uhr 
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Amberg

Mo bis Fr      07.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

TrendAtelier Amberg

Mo bis Fr     08.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Lauf

Mo bis Fr     07.00 - 17:00 Uhr
Samstag      08.00 - 12.00 Uhr  

Baustoffhandel Neumarkt

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr       07.00 - 12.00 / 13.00 - 17.00 Uhr
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr  

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr       07.00 - 12.00 / 13:00 - 16:30 Uhr
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Schnaittenbach

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr      07.00 - 12.00 / 13.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr  

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr      07.00 - 12.00 / 13:00 - 16:30 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Sulzbach-Rosenberg

Mo bis Fr     07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag      08.00 - 12.00 Uhr  

Baustoffhandel Weiden

Mo bis Fr    07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag     08.00 - 12.00 Uhr  

Standorte  

Standorte

Standort Amberg

Werner-von-Siemens-Str. 68
92224 Amberg

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Standort Lauf

Westendstraße 2
91207 Lauf

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Standort Lauterhofen

Zur Schanze 2
92283 Lauterhofen

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Standort Neumarkt

Amberger Straße 19
92318 Neumarkt

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Standort Schnaittenbach

Rohrweiherweg 2
92253 Schnaittenbach

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Sulzbach-Rosenberg

Krötenseestraße 2
92237 Sulzbach-Rosenberg

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Weiden

Prof.-Zintl-Straße 20
92637 Weiden

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Karriere  

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Baurecht – erst informieren, dann modernisieren

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Modernisierer sollten frühzeitig klären, ob sie eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid benötigen. Im Falle von An- und Umbauten, die Abstandsflächen verletzen, sowie Nutzungsänderungen könnte sonst ein teurer Rechtsstreit drohen.

Quelle: Intelligent heizen/VdZ/BHW Bausparkasse

Ob eine Maßnahme genehmigungspflichtig ist, hängt allerdings davon ab, in welchem Bundesland die Immobilie steht. Baugesetzgebung ist Ländersache.

Abstand halten!

Abstandsflächen von baulichen Anlagen dienen dem Schutz der Nachbarn. Bei frei stehenden Häusern muss der Abstand drei Meter zur Grundstücksgrenze betragen. Endet das Nachbargebäude mit einer Brandschutzmauer an der Grenze, entfällt diese Regelung. Eine Erweiterung ist dann ohne Zustimmung möglich. „Werden Mindestabstände oder Wandhöhen unter- oder überschritten, ist in jedem Fall eine Baugenehmigung erforderlich“, sagt Bernd Neuborn von der BHW Bausparkasse.

Nachbarn fragen

Neuborn rät Baufamilien, bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen die Nachbarn mit ins Boot zu holen. Sie sollten die Möglichkeit erhalten, die Baupläne einzusehen und diese mit ihrer Unterschrift abzusegnen. Denn fehlt die Zustimmung bei genehmigungspflichtigen Vorhaben, wird den betroffenen Nachbarn eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt und sie können gegen das Vorhaben Widerspruch einlegen bzw. klagen. „So weit muss es nicht kommen“, weiß Neuborn. „Es ist immer gut, vor einem Bauvorhaben mit den Nachbarn auch der umliegenden Häuser zu sprechen. So vermeidet man Missverständnisse und Streit zum Beispiel wegen des Baulärms.“

Genehmigt? Die wichtigsten Infos für Modernisierer

Dachausbauten

Wenn sich durch den Dachausbau die Gebäudehöhe erhöht, werden gegebenen-falls die Abstandsflächen zur Nachbarbebauung nicht mehr eingehalten. Neben der Baugenehmigung wäre eine Zustimmung der Nachbarn erforderlich.

Anbauten

Anbauten dürfen nicht zur Unterschreitung des Mindestabstands zum Nachbarn führen. „Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, kommt man um eine Baugenehmigung und nachbarliche Zustimmung nicht herum“, weiß Bernd Neuborn von der BHW Bausparkasse.

Außentreppen

Bei Außentreppen variieren die Regelungen zur Genehmigung abhängig von der zu-ständigen Landesbauordnung (LBO). Könnte man dank der neuen Treppe beim Nachbarn in die Fenster schauen, dürfte es mit einer Genehmigung ohne nachbar-liche Zustimmung schwierig werden.

Heizungen

Handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und ist die Heizung Teil des Gemeinschaftseigentums, ist bei Änderungen an dieser Anlage auch in einzelnen Wohnungen die Zustimmung aller Miteigentümer nötig.

Garagen

Es gelten die Regelungen für den Mindestabstand. Handelt es sich allerdings um eine in einigen LBOs zugelassene Grenzgarage, kann der Mindestabstand unter-schritten werden, sofern die Vorgaben der Bauordnung zu Grundfläche und Wand-höhe erfüllt sind.