Öffnungszeiten  

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Baustoffhandel Lauterhofen

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr      07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr      07.00 - 16.30 Uhr 
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Amberg

Mo bis Fr      07.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

TrendAtelier Amberg

Mo bis Fr     08.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Lauf

Mo bis Fr     07.00 - 17:00 Uhr
Samstag      08.00 - 12.00 Uhr  

Baustoffhandel Neumarkt

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr       07.00 - 12.00 / 13.00 - 17.00 Uhr
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr  

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr       07.00 - 12.00 / 13:00 - 16:30 Uhr
Samstag        08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Schnaittenbach

Sommer (ca. April bis November)
Mo bis Fr      07.00 - 12.00 / 13.00 - 17.00 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr  

Winter (ca. Dezember bis März)
Mo bis Fr      07.00 - 12.00 / 13:00 - 16:30 Uhr
Samstag       08.00 - 12.00 Uhr

Baustoffhandel Sulzbach-Rosenberg

Mo bis Fr     07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag      08.00 - 12.00 Uhr  

Baustoffhandel Weiden

Mo bis Fr    07.00 - 17.00 Uhr 
Samstag     08.00 - 12.00 Uhr  

Standorte  

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Standort Amberg

Werner-von-Siemens-Str. 68
92224 Amberg

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Standort Lauf

Westendstraße 2
91207 Lauf

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Standort Lauterhofen

Zur Schanze 2
92283 Lauterhofen

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Amberger Straße 19
92318 Neumarkt

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Standort Schnaittenbach

Rohrweiherweg 2
92253 Schnaittenbach

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92237 Sulzbach-Rosenberg

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92637 Weiden

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Steuerliche Förderung: Neue Musterbescheinigung erleichtert Nachweis für Dämmmaßnahmen“

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Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Regelungen für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen.

Der Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM) stellt eine aktualisierte Musterbescheinigung bereit, mit der Fachunternehmen Dämmmaßnahmen an Bestandsgebäuden einfach und rechtskonform bestätigen können. Damit soll der Nachweis für das Finanzamt deutlich erleichtert werden.


Neues einheitliches Muster für Steuerermäßigungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die bisherigen Bescheinigungen für Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt. Ab 2025 ist für alle Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden, eine einheitliche Bescheinigung erforderlich. Diese bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind.

Der VDPM hat die Musterbescheinigung speziell für Fachunternehmen optimiert. Im Gegensatz zur Ursprungsversion des BMF enthält die VDPM-Fassung nur die relevanten Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung von Außenwänden. Dies soll Handwerksbetrieben die Bearbeitung erleichtern und unnötige Angaben ersparen.

„Mit dieser Musterbescheinigung können Maler und Stuckateure die durchgeführten Dämmmaßnahmen einfacher nachweisen. Das erleichtert nicht nur den Endkunden die steuerliche Förderung, sondern auch den Fachbetrieben die Dokumentation”, erklärt der VDPM.

Technische Details und U-Werte

Ein zentraler Bestandteil der neuen Bescheinigung ist Abschnitt II, in dem der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der gedämmten Außenwand angegeben werden muss. Der VDPM stellt hierzu eine kompakte Veröffentlichung bereit, die die relevanten U-Werte sowie zwei bearbeitete Musterbescheinigungen (eine blanko, eine beispielhaft ausgefüllt) enthält. Zusätzlich umfasst die Veröffentlichung die vollständige BMF-Version der Musterbescheinigung und das offizielle BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024, das die Neuregelung erläutert.

Die VDPM-Publikation „Aktualisiert: Musterbescheinigung für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung” kann ab sofort kostenfrei unter www.vdpm.info oder hier als PDF-Direktdownload heruntergeladen werden. Fachbetriebe erhalten damit eine praxisorientierte und rechtssichere Grundlage zur Bestätigung ihrer Dämmmaßnahmen.

 

Quelle: baulinks.de